Für wen ist neuromuskuläre Elektrostimulation nicht geeignet?
Die neuromuskuläre Elektrostimulation ist nicht für alle geeignet. Nicht anwenden bei Herzschrittmacher oder anderen implantierten elektronischen Geräten, bei Epilepsie, in der Schwangerschaft und bei akuter Nervenkompression. Maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung, die jedem System beiliegt. Wer eine Vorerkrankung hat, sollte die Nutzung vorher ärztlich abklären. Weitere Anwendungshinweise stehen auf der Produktseite von Wellenpuls LWS.
Warum diese Ausschlüsse bestehen
Ein implantiertes elektronisches Gerät kann durch elektrische Impulse in seiner Funktion gestört werden. Bei Epilepsie ist der Ausschluss eine Vorsichtsmaßnahme, weil die Wirkung äußerer elektrischer Reize im Einzelfall nicht vorhersehbar ist. In der Schwangerschaft fehlt die Grundlage für eine Empfehlung. Bei einer akuten Nervenkompression ist unklar, wie das betroffene Gewebe auf den Reiz reagiert.
Die Ausschlüsse gelten unabhängig davon, wie jemand seinen eigenen Zustand einschätzt. Sie sind nicht verhandelbar und werden vor jeder Anwendung abgefragt.
Der Vorrang der Gebrauchsanweisung
Jedes Gerät bringt eigene Anwendungshinweise mit. Sie können weitere Ausschlüsse enthalten, die sich aus der Bauart, den Parametern und der Elektrodenlage ergeben. Wo ein Ratgebertext und eine Gebrauchsanweisung auseinandergehen, gilt die Gebrauchsanweisung.
Wann ärztlicher Rat sinnvoll ist
Bei jeder bestehenden Erkrankung, die den Kreislauf, das Nervensystem oder die Haut betrifft, bei Metallimplantaten im Anwendungsbereich, nach kürzlichen Operationen und bei unklaren, anhaltenden Beschwerden. Die Entscheidung trifft die behandelnde ärztliche Person und niemand sonst.
Wie ein Betrieb die Abfrage organisiert
Angaben zu Gesundheit und Vorerkrankungen sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung. Der Arbeitgeber sollte sie deshalb weder erheben noch einsehen. Die Ausnahmen des Artikels 9 Absatz 2 sind eng, und im Beschäftigungsverhältnis ist die Einwilligung als Grundlage heikel.
Der saubere Weg: Die Abfrage der Kontraindikationen läuft direkt zwischen der teilnehmenden Person und dem Anbieter oder einer fachkundigen Person. Der Betrieb erfährt nur, ob eine Person teilnimmt, nicht warum jemand nicht teilnimmt. Klären Sie diesen Punkt vor dem Start mit dem Anbieter, dem Betriebsrat und der oder dem Datenschutzbeauftragten.
Was in der internen Kommunikation stehen sollte
Nennen Sie die Ausschlussgründe von Anfang an offen. Wer erst am Ausgabetermin erfährt, dass er nicht teilnehmen kann, erlebt das erfahrungsgemäß als unangenehme Situation vor Kolleginnen und Kollegen. Ein Satz in der Ankündigung, dass das Verfahren nicht für alle geeignet ist und dass Rückfragen vertraulich geklärt werden, nimmt der Situation die Spitze.
Alternativen für die Ausgeschlossenen
Planen Sie ein zweites Angebot für Beschäftigte, die nicht teilnehmen können. Ein Gesundheitsangebot, das einen Teil der Belegschaft strukturell ausschließt und dafür keine Alternative bereithält, erzeugt genau die Ungleichbehandlung, die es vermeiden will.
Die vollständigen Anwendungshinweise zum betrieblichen Rückenangebot stehen auf der Seite zu Wellenpuls Rückenfrei.