Wie beteiligen sich gesetzliche Krankenkassen an betrieblicher Gesundheitsförderung?
Gesetzliche Krankenkassen haben nach Paragraf 20b SGB V den Auftrag, Betriebe bei der Gesundheitsförderung zu unterstützen. Wie diese Unterstützung im Einzelfall aussieht, entscheidet die jeweilige Kasse. Sie kann unter Umständen einen Teil der Kosten übernehmen. Eine allgemeine Zusage, eine feste Quote oder einen garantierten Betrag gibt es nicht.
Was im Gesetz steht
Paragraf 20b SGB V gibt den Krankenkassen auf, Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben zu erbringen. Dazu gehört, die gesundheitliche Situation zu erheben, Vorschläge zur Verbesserung zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen. Der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes konkretisiert, welche Handlungsfelder dabei in Betracht kommen.
Wichtig ist die Formulierung im Gesetz. Es geht um Unterstützung, nicht um Finanzierung eines beliebigen Angebots. Die Kasse prüft, ob eine Maßnahme in ihren Auftrag passt.
Wie eine Zusammenarbeit praktisch beginnt
Der Weg führt über die Ansprechperson für betriebliche Gesundheitsförderung bei der Kasse, bei der die meisten Beschäftigten versichert sind. Manche Kassen haben regionale Teams, manche arbeiten über Kooperationspartner. Am Anfang steht in der Regel ein Gespräch über die Ausgangslage im Betrieb, nicht über ein bestimmtes Produkt.
Rechnen Sie mit Vorlauf. Die Abstimmung braucht Zeit, sie hängt an einzelnen Personen, und sie lässt sich nicht auf einen Starttermin hin planen. Fragen Sie die Kasse im ersten Gespräch nach ihrem eigenen Zeitrahmen.
Was Sie in der Kommunikation nach innen nicht sagen sollten
Solange keine schriftliche Zusage vorliegt, sollte im Betrieb keine Aussage über eine Kostenbeteiligung kursieren. Das gilt besonders, wenn Beschäftigte einen Eigenanteil tragen sollen. Eine in Aussicht gestellte und dann ausbleibende Beteiligung beschädigt die Glaubwürdigkeit des gesamten Programms.
Dasselbe gilt in die andere Richtung. Eine Kooperation mit einer Krankenkasse ist keine Empfehlung und keine Prüfung eines Produkts. Wer sie so darstellt, bewegt sich im Bereich der irreführenden Werbung nach Paragraf 5 UWG.
Steuerliche Fragen gehören an die Steuerberatung
Ob und wie Aufwendungen für Gesundheitsangebote steuerlich behandelt werden, hängt vom konkreten Angebot, von seiner Ausgestaltung und vom Einzelfall ab. Diese Frage klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie im Betrieb darüber sprechen. Anbieterangaben zu Steuerfragen sind keine Beratung.
Worauf Sie beim Anbieter achten
Ein Anbieter, der eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse als sicher oder üblich darstellt, sagt Ihnen etwas zu, das er nicht zusagen kann. Die Entscheidung liegt bei der Kasse. Seriös ist eine Formulierung in der Möglichkeitsform und der Hinweis, dass Sie das selbst klären müssen.
Fragen Sie außerdem, ob der Anbieter schon einmal mit einer gesetzlichen Krankenkasse zusammengearbeitet hat und ob er den Kontakt benennen kann. Das sagt mehr aus als jede Aussage über Fördersätze.
Stand und Quellen
Stand dieses Beitrags: 13. September 2026. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Paragraf 20b. Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Paragraf 5 und Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Datum wieder und ersetzt weder Rechts- noch Steuerberatung.
Wie die Kostenfrage bei einem betrieblichen Rückenangebot aussieht, steht auf der Seite zu Wellenpuls Rückenfrei.