Was regelt Paragraf 20b SGB V, und was folgt daraus für Arbeitgeber?
Paragraf 20b des Fünften Sozialgesetzbuchs gibt den gesetzlichen Krankenkassen auf, Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben zu erbringen. Die Vorschrift richtet sich an die Kassen, nicht an die Arbeitgeber. Für Unternehmen entsteht daraus kein Anspruch auf eine bestimmte Leistung, wohl aber ein Anknüpfungspunkt für ein Gespräch.
Der Inhalt der Vorschrift
Die Kassen sollen die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale erheben, Vorschläge zur Verbesserung entwickeln und die Umsetzung unterstützen. Sie sollen dabei mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammenarbeiten. Und sie sollen ihre Leistungen vorrangig in Betrieben erbringen, in denen ein besonderer Bedarf besteht.
Der letzte Punkt wird oft übersehen. Die Vorschrift enthält eine Priorisierung. Maßgeblich ist dabei der besondere Bedarf eines Betriebs, nicht seine Größe. Ein Betrieb mit hoher körperlicher Belastung kann diesen Bedarf ebenso aufweisen wie ein kleiner Betrieb ohne eigene Gesundheitsabteilung.
Der Leitfaden Prävention
Was inhaltlich gefördert werden kann, konkretisiert der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes. Er benennt Handlungsfelder und Qualitätskriterien. Für die betriebliche Gesundheitsförderung gehören dazu unter anderem Bewegung, Ernährung, Stress und Suchtmittelkonsum.
Der Leitfaden ist kein Gesetz, aber er ist die Grundlage, auf der Kassenmitarbeitende entscheiden. Wer wissen will, ob ein Angebot in Betracht kommt, findet dort die Kriterien.
Was Arbeitgeber daraus ableiten können
Drei Dinge. Erstens: Es gibt eine Zuständigkeit. Die Kasse ist nicht bloß Kostenträger im Krankheitsfall, sondern hat einen eigenen Auftrag im Betrieb. Zweitens: Die Initiative liegt in der Praxis beim Unternehmen. Kassen kommen selten von allein. Drittens: Es gibt einen Maßstab. Ein Angebot, das keinem der Handlungsfelder zuzuordnen ist, wird schwer zu begründen sein.
Was sich daraus nicht ableiten lässt
Kein Anspruch auf Geld. Keine Aussage darüber, welchen Anteil eine Kasse trägt. Keine Zusage, dass ein bestimmtes Produkt förderfähig ist. Und ausdrücklich keine Empfehlung eines Anbieters durch die Kasse. Wer mit einer Kasse kooperiert, darf das sagen. Er darf daraus keine Prüfsiegelanmutung machen.
Die Abgrenzung zu Paragraf 20 SGB V
Paragraf 20 SGB V betrifft die primäre Prävention und Gesundheitsförderung allgemein, also auch Kurse, die Versicherte individuell besuchen. Paragraf 20b betrifft den Betrieb als Ort. Beide Wege existieren nebeneinander. Ein individueller Präventionskurs und ein betriebliches Angebot folgen unterschiedlichen Regeln.
Für die Planung im Unternehmen heißt das: Klären Sie am Anfang, über welchen der beiden Wege Sie sprechen. Die Anforderungen unterscheiden sich deutlich.
Stand und Quellen
Stand dieses Beitrags: 13. September 2026. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Paragraf 20b in Verbindung mit Paragraf 20. Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie ein betriebliches Rückenangebot im Alltag abläuft, steht auf der Seite zu Wellenpuls Rückenfrei.